EDM-Register: So erkennen Sie einen berechtigten Abfallsammler in Wien
Wer eine Wohnung, einen Keller oder ein Geschäftslokal räumen lässt, übergibt Abfall – und bleibt rechtlich dafür verantwortlich, bis er bei einem Berechtigten ankommt. Ob ein Anbieter berechtigt ist, lässt sich in zwei Minuten prüfen: im öffentlichen Register auf edm.gv.at.
Dieser Beitrag erklärt, was das EDM ist, welche Pflichten ein Abfallsammler dort erfüllt und wie Sie einen Anbieter vor der Beauftragung überprüfen.
Was ist das EDM?
EDM steht für „Elektronisches Datenmanagement“ – die Plattform des Bundesministeriums für die österreichische Abfallwirtschaft unter edm.gv.at. Dort führt der Bund das Register der Abfallsammler und -behandler (§ 22 AWG 2002).
Das Register erfüllt zwei Aufgaben:
- Kontrolle: Sammler melden der Behörde darüber ihre Stammdaten und jedes Jahr, welche Abfälle sie übernommen und wohin sie diese weitergegeben haben.
- Transparenz: Jeder kann in der öffentlichen Registerabfrage nachsehen, ob ein Unternehmen als Sammler eingetragen ist und für welche Abfallarten es eine Erlaubnis hat.
Jeder registrierte Betrieb erhält eine Identifikationsnummer, die GLN. Sie macht den Betrieb im System eindeutig auffindbar.
Wer braucht eine Sammlererlaubnis?
Wer Abfälle von anderen abholt oder entgegennimmt, ist Abfallsammler und braucht eine Erlaubnis des Landeshauptmanns nach § 24a AWG 2002. Das betrifft jedes Entrümpelungsunternehmen, das den Inhalt einer Wohnung selbst abtransportiert.
Schon das öffentliche Anbieten zählt: Wer Sammeln oder Behandeln von Abfällen einem größeren Personenkreis anbietet – etwa auf einer Website –, übt die Tätigkeit im Sinne des Gesetzes bereits aus.
Die Erlaubnis gilt nicht pauschal, sondern für bestimmte Abfallarten. Für gefährliche Abfälle – etwa Altfarben, Leuchtstoffröhren oder Altbatterien – gelten eigene Voraussetzungen. Welche Arten ein Sammler übernehmen darf, steht im Register.
Welche Pflichten ein Sammler im EDM erfüllt
Die Erlaubnis ist nur der Anfang. Ein berechtigter Sammler unterliegt laufenden Melde- und Aufzeichnungspflichten:
| Pflicht | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Registrierung | Eintrag auf edm.gv.at vor Aufnahme der Tätigkeit; jede Änderung der Daten unverzüglich nachmelden | § 21 Abs 1 AWG 2002 |
| Aufzeichnung | Art, Menge, Herkunft und Verbleib jedes übernommenen Abfalls, elektronisch geführt und sieben Jahre aufbewahrt | § 17 AWG 2002, Abfallbilanzverordnung |
| Jahresabfallbilanz | Aufstellung über das Vorjahr als XML-Datei über edm.gv.at, Frist 15. März | § 21 Abs 3 AWG 2002, § 8 AbfallbilanzV |
| Leermeldung | Pflicht auch dann, wenn im Vorjahr keine Abfälle übernommen wurden | AbfallbilanzV |
Für Sie als Auftraggeber heißt das: Jede Tonne aus Ihrer Räumung taucht in der Bilanz des Sammlers auf – und in der Bilanz der Anlage, die sie übernimmt. Die Behörde kann beide Meldungen abgleichen. Ein Anbieter, der Abfälle „irgendwo“ entsorgt, kann diese Kette nicht schließen. Falsche Meldungen sind nach § 79 AWG 2002 strafbar.
Warum die Prüfung Sie selbst schützt
Das Gesetz nimmt nicht nur den Sammler in die Pflicht, sondern auch Sie. Wer Abfälle nicht selbst ordnungsgemäß behandeln kann, muss sie einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben (§ 15 Abs 5 AWG 2002). Übergeben Sie an jemanden ohne Erlaubnis, verletzen Sie diese Pflicht – § 79 AWG 2002 bedroht das mit Verwaltungsstrafe.
Landet der Inhalt Ihrer Wohnung später im Wald, führt die Spur zurück: zu Briefen, Rechnungen und Fotos mit Ihrem Namen.
Die Entlastung steht ebenfalls im Gesetz. Wer im Vertrauen auf das Register an einen Sammler übergibt, der dort für diese Abfallart als berechtigt veröffentlicht ist, hat seine Pflicht erfüllt (§ 15 Abs 5c AWG 2002). Ein Blick ins EDM ist damit Ihr rechtlicher Nachweis, sorgfältig gehandelt zu haben.
So prüfen Sie einen Anbieter in zwei Minuten
- Lassen Sie sich den Firmenwortlaut oder die GLN des Anbieters nennen. Ein Fantasiename auf einer Website reicht nicht – entscheidend ist der Rechtsträger dahinter.
- Öffnen Sie die Registerabfrage für Sammler und Behandler auf edm.gv.at.
- Suchen Sie nach Name, Ort oder GLN.
- Prüfen Sie, ob eine Sammlererlaubnis eingetragen ist und ob sie die Abfallarten umfasst, die bei Ihrer Räumung anfallen – bei einer Wohnungsräumung typischerweise Sperrmüll, Altholz, Elektrogeräte und Metall.
- Halten Sie im Angebot oder Auftrag fest, an wen Sie den Abfall übergeben. Firmenwortlaut und GLN sollten dort stehen.
Findet sich der Anbieter nicht im Register, fragen Sie nach. Ein seriöser Betrieb nennt Ihnen seine Erlaubnis ohne Zögern.
Warnsignale
- Kein Firmenwortlaut, nur eine Handynummer: Wer sich nicht identifizieren lässt, lässt sich auch im Register nicht finden.
- „Gratis-Räumung“ gegen Wertgegenstände: Entsorgung kostet Deponie- und Verwertungsgebühren. Wer sie nicht verrechnet, zahlt sie meist auch nicht.
- Barzahlung ohne Rechnung: Ohne Rechnung fehlt Ihnen der Nachweis, an wen Sie übergeben haben.
- Pauschalpreis ohne Besichtigung oder Fotos: Ein Fixpreis setzt voraus, dass der Anbieter weiß, welche Mengen und Abfallarten anfallen.
- Keine Auskunft über den Verbleib: Ein berechtigter Sammler kann Ihnen sagen, welche Anlage Ihre Abfälle übernimmt – er muss es ohnehin melden.
Entrümpelung Danube: unsere Berechtigungen
Entrümpelung Danube wird von JM Räumungen e.U. betrieben – eingetragen im EDM-Register als berechtigter Abfallsammler.
- Sammlererlaubnis nach § 24a AWG 2002 – wir übernehmen Ihre Abfälle selbst und führen sie an zugelassene Verwertungs- und Behandlungsanlagen.
- Registrierung auf edm.gv.at – prüfbar in der öffentlichen Registerabfrage. GLN: [GLN eintragen]
- Punzierungsschein nach § 17 PG 2000 – Gold und Silber aus der Räumung können wir ankaufen und mit den Kosten gegenrechnen.
Im Angebot steht, an wen Sie übergeben. Ihre Abfälle erscheinen in unserer Jahresabfallbilanz – mit Herkunft, Menge und Verbleib.
Besichtigung in Wien vereinbaren: 0660 2931975 oder info@entruempelung-danube.at.
Häufige Fragen
Muss ich als Privatperson prüfen, wem ich meinen Abfall gebe?
Ja. Die Pflicht zur Übergabe an einen Berechtigten trifft jeden Abfallbesitzer, nicht nur Unternehmen.
Genügt ein Gewerbeschein für Entrümpelungen?
Nein. Wer Abfälle sammelt, braucht zusätzlich die Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 und die Registrierung im EDM.
Was bedeutet GLN?
Die Global Location Number ist die Identifikationsnummer, die das EDM jedem registrierten Betrieb zuteilt.
Kostet die Registerabfrage etwas?
Nein. Sie ist öffentlich und ohne Anmeldung nutzbar.
